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Die gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 eingeführt. Sie stellt den vierten Sektor der gesetzlichen Sozialversicherungen dar. Die Rechtsgrundlagen finden sich im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die gesetzliche Pflegeversicherung hat nicht nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlichen Charakter. Privat Krankenversicherte müssen ebenfalls einen entsprechenden Versicherungsschutz aufweisen.
Der Kreis der Versicherten umfasst aufgrund der Krankenversicherungspflicht in Deutschland alle in Deutschland krankenversicherungspflichtigen Personen. Während sich der Beitrag in der privaten Krankenversicherung nach den gewählten Leistungen und dem Eintrittsalter der versicherten Person ergibt, sieht die Kalkulation bei den Ersatzkassen ein wenig anders aus:

Kundenzufriedenheit

Was leistet die gesetzliche Pflegeversicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet sowohl bei ambulanter, genauer häuslicher, als auch bei stationärer Pflege. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Rund zwei Drittel der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung entfallen für Aufwendungen aus der häuslichen Pflege.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Pflegegraden, die anhand eines Punktesystems ermittelt werden:

• 12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1
• 27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2
• 47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3
• 70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4
• 90 Punkte und mehr: Pflegegrad 5

Die Leistungen gliedern sich wie folgt:

Der Pflegebedürftige kann entscheiden, ob er im Rahmen der häuslichen Pflege Sachleistungen oder Geldleistungen in Anspruch nimmt. Als Sachleistung bei häuslicher Pflege zählt die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Dieser rechnet direkt mit der jeweiligen Pflegeversicherung ab. Bei der Entscheidung zugunsten einer Geldleistung steht der ausgezahlte Betrag zur freien Verfügung.

Urlaub von der Pflege

Für pflegende Angehörige bedeutet diese Tätigkeit in der Regel eine enorme physische und psychische Belastung. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass pflegende Angehörige einen Anspruch auf sechs Wochen Pause von der Pflege haben. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist,

• dass der Angehörige bis zu diesem Zeitpunkt sechs Monate ununterbrochen eine häusliche Pflege leistete
• Die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 aufweist
• Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt dafür Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 Euro, sofern der Pflegende nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegling wohnt und kein Verwandter bis zum zweiten Grad ist.

Wann besteht ein Leistungsanspruch?

Ist ein Versicherter oder sind Angehörige der Ansicht, dass ein Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung besteht, wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MdK) ein Gutachter beauftragt, den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Er gibt auch Hinweise darauf, ob eine häusliche oder eine stationäre Pflege infrage kommt. Es obliegt ihm auch, festzustellen, ob bei einer Pflege durch Angehörige die Pflege in vollem Umfang sichergestellt ist oder ob ein ambulanter Dienst hinzugezogen werden muss.